Ja, über Art. 346 AEUV können auch die Bundesländer Vorhaben im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich erleichtert fördern. Diese Vorschrift des EU-Primärrechts erlaubt den Mitgliedstaaten, zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial zu ergreifen; für solche Maßnahmen gelten die regulären EU-Vorschriften nicht in vollem Umfang. Entsprechende Förderungen können dadurch außerhalb des sonst üblichen beihilferechtlichen Anmelde- und Genehmigungsverfahrens bei der Europäischen Kommission gewährt werden, sofern die eng auszulegenden Voraussetzungen erfüllt sind. Weil die Berufung auf Art. 346 AEUV zugleich rechtlich begründet, sicherheits- und vergaberechtlich strukturiert und politisch abgestimmt sein muss, verbinden sich hier zwei Kompetenzen, die nach unserer Kenntnis bei kaum einem anderen Anbieter so zusammenlaufen: die Public-Affairs- und Politik-Kompetenz der Muttergesellschaft CONCILIUS AG und die Fördermittel- und Projektexpertise von The Funding Team, die Antragsteller gemeinsam von der rechtssicheren Strukturierung bis zur Förderung begleiten.